Nach dem Diebstahl aus einem unverschlossenen Fahrzeug wird der Täter im beschleunigten Verfahren verurteilt

Nach dem Diebstahl aus einem unverschlossenen Fahrzeug wird der Täter im beschleunigten Verfahren verurteilt
Bild von Kris auf Pixabay

NIEDERWERRN IM LANDKREIS SCHWEINFURT – Am Montagabend wurde ein unverschlossenes Fahrzeug zum Ziel eines Mannes, der offenbar auf der Suche nach Wertgegenständen war. Fahndungsmaßnahmen der Polizei führten schnell zum Erfolg.

Der Täter wurde vorläufig festgenommen. Auf Geheiß der Staatsanwaltschaft wurde der Verantwortliche am Tag nach der Tat vor Gericht gestellt und im Zuge des beschleunigten Verfahrens auch verurteilt.

Am Montag, gegen 21:00 Uhr, betrat ein Mann in Beisein eines Begleiters einen Hof in der Ulrich-Debler-Straße. Der 36-Jährige nutzte die Gelegenheit, ein offenstehendes Fahrzeug zu öffnen und das Innere nach Wertsachen zu durchsuchen. Er entwendete einige dort aufbewahrte Münzen und trat die Flucht an.

Anwohner wurden auf das Geschehen aufmerksam und wählten den Notruf. Einsatzkräfte der Schweinfurter Polizei waren schnell vor Ort und leiteten unmittelbar eine Fahndung nach dem Flüchtigen und seinem Begleiter ein. Polizeibeamte haben im Zuge ihrer Maßnahmen die beiden Männer gestellt und vorläufig festgenommen.

In enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Schweinfurt wurde ein beschleunigtes Verfahren eingeleitet. Der 36 Jahre alte Mann, ein algerischer Staatsangehöriger, wurden am Tag nach der Tat einem Richter am Amtsgericht Schweinfurt vorgeführt. Dieser verurteilte den Täter wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung.

Anmerkung: Erklärung „Beschleunigtes Verfahren“

Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.

Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.

Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.

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