SCHWEINFURT – Aufgrund der Witterungsverhältnisse mit Schneefall und Frost weist die Stadt Schweinfurt nochmals auf die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung vom 29. November 2022 hin:
Hier ist geregelt, dass an Werktagen die Sicherungsfläche ab 07:00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee geräumt oder bei Schnee-, Eis- und Reifglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand und Splitt bestreut sein muss.
Dabei gilt zu beachten, die Verwendung von Tausalz und ätzenden Mitteln grundsätzlich unzulässig ist. Dies darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn die Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden oder ausreichend abgestumpft werden kann. Insbesondere bei Blitzeis oder Eisregen kann das der Fall sein. Auch an Treppenanlagen oder an starken Steigungen kann die Verwendung von Tausalz ausnahmsweise in Betracht kommen.
Das Räumen und Streuen muss bis 20:00 Uhr so oft wiederholt werden, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist.
Als Sicherungsfläche gilt im Winter jedoch nur ein eingeschränkter Teil des Gehwegs. Gemeint ist hier eine Gehbahn in einer Breite von mindestens 1,20 Meter. Wenn der Gehweg nur so breit oder sogar schmaler ist, muss er komplett geräumt oder gesichert werden. Breitere Gehwege müssen nur auf 1,20 m freigehalten werden.
Im Einzelnen gilt, dass freizuhalten sind:
alle selbstständigen Gehwege
die gemeinsamen Fuß- und Radwege
alle erkennbar abgesetzten, für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile
Gehbahnen mit einem Abstand von 1,50m ab begehbarem Straßenrand, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen
ausgewiesene Fußgängerzonen in voller Breite
Plätze in einer Breite von 3,50m gemessen von der Grundstücksgrenze
Der geräumte Schnee oder Eisreste müssen auf oder neben dem Gehweg so gelagert werden, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, muss der Schnee- oder Eishaufen spätestens am folgenden Tag entfernt werden.
Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind immer freizuhalten.
Die Sicherungspflichten beziehen sich auch auf unbebaute Grundstücke.
Im Falle eines Unfalls haftet der Grundstückseigentümer. Hat dieser seine Sicherungspflichten auf einen Mieter oder eine dritte Person übertragen, obliegt ihm die Kontrolle der Arbeiten.

