LOHR AM MAIN – Aufgrund der derzeit winterlichen Verhältnisse weist die Stadt Lohr am Main im Folgenden auf die Regelungen ihrer Verordnung über die Räum- und Streupflicht hin.
Demnach haben Grundstückseigentümer die allgemeine Pflicht, innerhalb der geschlossenen Ortslage auf Gehwegen und Straßen, die an das eigene Grundstück angrenzen, für die Sicherheit der Fußgänger zu sorgen.
So muss jeder Grundstückseigentümer auf eigene Kosten den Gehsteig vor seinem Grundstück räumen und streuen. Falls kein Gehsteig vorhanden ist, gilt es ersatzweise einen Streifen von einem Meter Breite auf der Straße freizuhalten. Gleiches gilt für Fußwege – auch hier sind die Anlieger räum- und streupflichtig.
Der geräumte Schnee muss so gelagert werden, dass der Verkehr nicht behindert wird.
Schnee-, Reif- und Eisglätte sollten mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie z.B. Sand und Splitt beseitigt werden. Auf Tausalz oder ätzende Mittel ist nach Möglichkeit zu verzichten. Nur bei besonderer Glättegefahr, wie beispielsweise auf Treppen oder an steilen Steigungen, kann Streusalz zum Einsatz kommen.
Das Räumen und Streuen ist darüber hinaus auf bestimmte Stunden am Tag beschränkt: An Werktagen von 7:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8:00 bis 20:00 Uhr. Grundsätzlich sind die Grundstückseigentümer zum Winterdienst verpflichtet. Sie können diese Aufgabe allerdings auf die Pächter oder Mieter übertragen.
Jedem Verkehrsteilnehmer, insbesondere dem Fußgänger, ist ein gewisses Maß an Eigenverantwortung zuzuschreiben, das heißt, man muss sich an die vorgefundenen Straßen- und Wetterverhältnisse anpassen.
Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, bei bevorstehendem Schneefall, soweit möglich, ihre Autos nicht am Straßenrand abzustellen. Der Bauhof kann so die Fahrbahnen besser und effektiver räumen.
Die offizielle Verordnung zum Räum- und Streudienst finden Sie auf der Webseite der Stadt Lohr a.Main.
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Erinnerung an Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung
Aufgrund der aktuellen Wetterprognose wird an die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung erinnert. Die Stadt Schweinfurt bittet alle Grundstückseigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Gehbahnen entlang der Grundstücksgrenze schnee- und eisfrei gehalten werden. Die Verwendung von Tausalz und ätzenden Mitteln ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise darf Tausalz gestreut werden, wenn Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt oder ausreichend abgestumpft werden kann, insbesondere bei Blitzeis, Eisregen, an Treppenanlagen und bei starken Steigungen.

