Zwei algerische Tatverdächtige werden im beschleunigten Verfahren verurteilt: Zweimal Haftstrafen auf Bewährung

Zwei algerische Tatverdächtige werden im beschleunigten Verfahren verurteilt: Zweimal Haftstrafen auf Bewährung
Foto: ChatGPT / künstliche Intelligenz

SCHWEINFURT – Im sogenannten beschleunigten Verfahren wurden am Mittwoch zwei Tatverdächte zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt.

Ein 34 Jahre alter Algerier musste sich wegen des Handels mit Betäubungsmitteln verantworten, ein 36-jähriger algerischer Staatsbürger wegen des Diebstahls von Parfum.

Handel mit Haschisch

Polizeibeamte der Polizei Schweinfurt konnten beobachten, wie ein 34-Jähriger im Bereich der Hadergasse an andere Personen Betäubungsmittel verkauft. Nach einem Verkauf am Dienstag, gegen 14:44 Uhr, wurde der Mann vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Schweinfurt am nächsten Tag dem zuständigen Richter am Amtsgericht vorgeführt.

Am Mittwoch wurde der nicht vorgeahndete Tatverdächtige im beschleunigten Verfahren zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten wegen des Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt. Insgesamt konnten sechs Taten nachgewiesen werden.

Parfumdiebstahl in Drogerie

Aus einer Drogerie in der Spitalstraße versuchte ein 36 Jahre alter Algerier Parfum im Wert von mehreren hundert Euro zu entwenden. Dies konnte durch Beamte der Schweinfurter Polizei am Dienstag gegen 17:25 Uhr beobachtet werden.

Auch in diesem Fall erfolgte eine vorläufige Festnahme und eine Vorführung am Mittwoch, wo der bislang nicht vorbestrafte Tatverdächtige vom Amtsgericht Schweinfurt zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde.

Maßnahmen der Polizei

Die Schweinfurter Polizei wird weiterhin mit großem Engagement der Kriminalität, insbesondere im Bereich der Innenstadt, entgegentreten und in enger Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Schweinfurt die Tatverdächtigen zur Verantwortung ziehen.

Anmerkung: Erklärung „Beschleunigtes Verfahren“

Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.

Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.

Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.

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