WÜRZBURG/INNENSTADT – Bereits am Dienstag, den 20. November, hat ein 24-Jähriger in der Juliuspromenade einen 20-Jährigen angegangen und mit einer Flasche und einem spitzen Gegenstand bedroht und auch leicht verletzt. Eine sofort eingeleitete Fahndung zahlreicher Polizeistreifen nach dem Mann verlief erfolglos.
Die Kripo Würzburg hat die Ermittlungen übernommen und konnte rasch einen Tatverdächtigen identifizieren. Nachdem Haftbefehl erlassen wurde, konnte der Mann am Dienstag verhaftet werden. Er sitzt nun in einer Justizvollzugsanstalt ein.
Angriff in der Juliuspromenade
Am 20. November, gegen 18:55 Uhr, befand sich der 20-jährige pakistanische Staatsangehörige an der Juliuspromenade, als er durch den Tatverdächtigen mit einer Flasche angegriffen wurde. Im weiteren Verlauf verletzte der Angreifer den Geschädigten noch mit einem spitzen Gegenstand am Gesäß, nahm mehrere hundert Euro Bargeld aus der Jackentasche des 20-Jährigen an sich und entkam mit seiner Beute. Der 20-Jährige wurde leicht verletzt in ein Krankenhaus gebracht. Trotz der rasch eingeleiteten Fahndung der Würzburger Polizei konnte der Mann nicht mehr angetroffen werden. Die Kripo Würzburg übernahm noch am Abend die Ermittlungen und konnte einen Tatverdächtigen namentlich identifizieren. Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen ist eine Vorbeziehung der beiden Männer nicht auszuschließen.
Haftbefehl vollstreckt – Tatverdächtiger in JVA
Aufgrund intensiver Ermittlungen der Kriminalpolizei, in enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Würzburg, wurde ein Haftbefehl gegen den 24-jährigen Deutschen erwirkt. Dieser konnte am vergangenen Dienstag durch Beamte der Kriminalpolizei vollstreckt werden. Am Dienstag wurde der Tatverdächtige auch einem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Würzburg vorgeführt. Der Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des schweren Raubes wurde bestätigt und der 24-Jährige befindet sich seither in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt.
Ladendieb einen Tag nach der Tat zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt
WÜRZBURG / INNENSTADT. Ein 30-Jähriger Ladendieb, der am Montag auf frischer Tat ertappt wurde, konnte bereits am Dienstag in einem beschleunigten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt werden.
Am Montag, gegen 18:00 Uhr, wurde ein 30-jähriger algerischer Staatsangehöriger von einem Ladendetektiv in einem Drogeriemarkt am Dominikanerplatz auf frischer Tat beim Diebstahl eines hochwertigen Parfüms im Wert von über 100 Euro ertappt. Er hielt den Dieb bis zum Eintreffen einer Streife der Polizei Würzburg fest.
Die Beamten stellten dann fest, dass der Tatverdächtige bereits in der Woche zuvor beim Diebstahl von Kleidung im Wert eines mittleren dreistelligen Betrages in Erscheinung getreten war.
Der 30-Jährige wurde vorläufig festgenommen.
In enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Würzburg, wurde ein beschleunigtes Verfahren eingeleitet und der Tatverdächtige am Dienstagnachmittag einem Ermittlungsrichter vorgeführt. Dieser verurteilte den Mann wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung.
Anmerkung: Erklärung „Beschleunigtes Verfahren“
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.
Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.
Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.

